Wahlinformationen
Wer darf wählen:
Aktives Wahlrecht:
Die Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht) ist das Recht, an den Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen und den Direktwahlen durch Stimmabgabe aktiv mitzuwirken. Diese Berechtigung ist an Bedingungen geknüpft, die am Tag der jeweiligen Wahl erfüllt sein müssen. An der Wahl teilnehmen können alle Deutschen sowie alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag:
-> das 18 Lebensjahr vollendet haben,
-> seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde der zu wählenden Vertretungskörperschaft ihre Hauptwohnung haben,
-> darüber hinaus darf kein Ausschluss vom Wahlrecht vorliegen
Ausschluss vom Wahlrecht
Wahlberechtigte Personen können von dem Recht an der Wahl teilzunehmen ausgeschlossen sein, wenn ihnen diese Rechtsposition aberkannt wurde. Die Feststellung des Wahlausschlusses dürfen nur Gerichte aussprechen. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene seine Grundrechte verwirkt hat oder der Wahlrechtsausschluss als strafrechtliche Nebenfolge vorgesehen ist.
Ausschluss von der Wählbarkeit
Nicht wählbar und somit von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder aufgrund einer Gerichtsentscheidung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden verloren haben.
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat faktisch dem Verlust der Wählbarkeit gleichgestellt werden kann.